Ist Selbsterfahrung in der Innenwelt Heilkunde? Keine Behörde hilft Bernd Joschko bei der Klärung

oder was nicht verboten ist, ist erlaubt.

Stellungnahme zur angeblichen Ausübung der Heilkunde - Kurzfassung -

Klarstellung zur Rechtslage der Synergetik-Methode

In Erwiderung auf die Vorwürfe der Gegenseite (RA Mausbach), ich hätte in den letzten Jahren illegale Heilkunde ausgeübt, stelle ich hiermit unmissverständlich fest: Ich übe keine Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) aus, habe dies nie getan und bilde auch nicht darin aus.

Meine Tätigkeit basiert seit über 30 Jahren auf einer klaren Abgrenzung: Ich bin kein Arzt und kein Heilpraktiker; ich besitze keinen HP-Schein und strebe diesen auch nicht an. Meine Dienstleistung ist „Anleitung zur Selbstheilung durch Selbsterfahrung“ bzw. Psychobionik.

Die Behauptung der Illegalität ist haltlos und wird durch folgende Fakten und juristische Bewertungen widerlegt:


1. Grundsatz der Erlaubnisfreiheit und fehlende Untersagung
In Deutschland gilt die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.

  • Kein Tätigkeitsverbot: Es existiert bis heute keine behördliche Untersagung oder Einschränkung meiner Tätigkeit durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Lahn-Dill-Kreis). Da mir seit über 20 Jahren kein Verbot erteilt wurde, bewege ich mich im legalen Rahmen.
  • Behördliche Bestätigung: Bereits 2002 bestätigte der Oberbürgermeister der Stadt Aachen unter Berufung auf die Bezirksregierung Köln, dass die Begriffe „Synergetik-Therapeut“ und „Synergetik-Therapie“ nicht geschützt sind und keiner behördlichen Genehmigung bedürfen.
  • Verwaltungsrechtliche Logik: Verwaltungsdirektor Strack-Schmalor (LDK) stellte am 27. März 2012 klar, dass es keinen Anspruch auf eine „Genehmigung“ gibt, da die Behörde nicht genehmigend tätig wird, sondern nur verbietend. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Solange kein Verbot ausgesprochen wurde, ist die Tätigkeit in ihrer aktuellen Form zulässig.


2. Entlastung durch Strafverfolgungsbehörden
Der Vorwurf der illegalen Heilkunde wurde bereits mehrfach strafrechtlich geprüft und stets entkräftet.

  • Eingestellte Verfahren: Die Staatsanwaltschaft Wetzlar hat seit 1995 insgesamt sechs Ermittlungsverfahren gegen mich oder meine Mitarbeiter durchgeführt – teilweise mit Hausdurchsuchungen und umfangreichen Zeugenbefragungen. Alle Verfahren wurden eingestellt.
  • Klare Trennlinie: Die Einstellung des Verfahrens vom 06.02.2012 durch Staatsanwalt Weiss bestätigt, dass meine Arbeit der „Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung“ dient und nicht der medizinischen Heilung.

3. Höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH und BVerwG)
Die Gegenseite zitiert Urteile sinnentstellend oder aus dem Kontext gerissen. Die Differenzierung ist entscheidend:

  • BGH-Urteil (Grenze zur Heilkunde): Der Bundesgerichtshof stellte am 22. Juni 2011 klar: „Die Grenze ist natürlich da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben wird.“ Wer eine Dienstleistung nur anbietet, um ein „schönes Erlebnis“ zu haben (Selbsterfahrung), betreibt keine Heilkunde – ähnlich wie bei einer Jahrmarkts-Hypnose. Genau in diesem freien Bereich bewege ich mich.
  • Das „Goslar-Urteil“ (BVerwG 2010): Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich exklusiv auf die veraltete „Synergetik-Therapie 5.0“ und die spezifische Außendarstellung im Landkreis Goslar aus dem Jahr 2004 (Fokus auf Krebsheilung).

Aktuelle Methode: Meine heutige Arbeit (Synergetik 11.0 / Psychobionik) ist naturwissenschaftliche Evolutionsbionik und Innenweltarbeit, die explizit nicht mit Psychotherapie vergleichbar ist. Das BVerwG hat diese „neue“ Tätigkeit ausdrücklich nicht bewertet.


4. Beweislast für Gefährdung
Eine Behörde oder ein Kläger kann nicht pauschal eine Gefahr behaupten; sie muss bewiesen werden.

  • Keine Schäden: In 24 Jahren liegen keine Beschwerden von Klienten vor, niemand wurde geschädigt oder vom Arztbesuch abgehalten.
  • Gutachterpflicht: Der VGH Baden-Württemberg entschied am 23. August 2011, dass abstrakte Erwägungen für ein Verbot nicht ausreichen. Eine konkrete Gefahr muss durch Sachverständige belegt werden. Sollte RA Mausbach weiterhin behaupten, meine Sessions seien illegal, beantrage ich hiermit die Bestellung eines gerichtlichen Gutachters, der die lückenlos vorhandenen Aufzeichnungen (Audio/ Video) meiner Arbeit prüft

Fazit Die Unterstellung, ich übe illegal Heilkunde aus, ist eine Schutzbehauptung der Gegenseite, um Zahlungsansprüche abzuwehren. Ich bewege mich im Bereich der freien Berufsausübung (Art. 12 GG), biete Hilfe zur Selbsthilfe an und halte mich strikt an die gesetzlichen Grenzen, wie zahlreiche eingestellte Verfahren belegen.

Es gibt bis heute kein rechtskräftiges Verbot meiner aktuellen Tätigkeit. Daher weise ich die Vorwürfe vollumfänglich zurück.

Bernd Joschko