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Stellungnahme zur angeblichen Ausübung der Heilkunde -
Kurzfassung -
Klarstellung zur Rechtslage der Synergetik-Methode
In Erwiderung auf die Vorwürfe der Gegenseite (RA Mausbach), ich
hätte in den letzten Jahren illegale Heilkunde ausgeübt, stelle
ich hiermit unmissverständlich fest: Ich übe keine Heilkunde
nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) aus, habe dies nie getan und bilde
auch nicht darin aus.
Meine Tätigkeit basiert seit über 30 Jahren auf einer klaren
Abgrenzung: Ich bin kein Arzt und kein Heilpraktiker; ich besitze keinen
HP-Schein und strebe diesen auch nicht an. Meine Dienstleistung ist „Anleitung
zur Selbstheilung durch Selbsterfahrung“ bzw. Psychobionik.
Die Behauptung der Illegalität ist haltlos und wird durch folgende
Fakten und juristische Bewertungen widerlegt:
1. Grundsatz der Erlaubnisfreiheit und fehlende Untersagung
In Deutschland gilt die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Was nicht
ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.
- Kein Tätigkeitsverbot: Es existiert bis heute
keine behördliche Untersagung oder Einschränkung meiner Tätigkeit
durch die zuständige Verwaltungsbehörde (Lahn-Dill-Kreis).
Da mir seit über 20 Jahren kein Verbot erteilt wurde, bewege ich
mich im legalen Rahmen.
- Behördliche Bestätigung: Bereits 2002 bestätigte
der Oberbürgermeister der Stadt Aachen unter Berufung auf die Bezirksregierung
Köln, dass die Begriffe „Synergetik-Therapeut“ und
„Synergetik-Therapie“ nicht geschützt sind und keiner
behördlichen Genehmigung bedürfen.
- Verwaltungsrechtliche Logik: Verwaltungsdirektor
Strack-Schmalor (LDK) stellte am 27. März 2012 klar, dass es keinen
Anspruch auf eine „Genehmigung“ gibt, da die Behörde
nicht genehmigend tätig wird, sondern nur verbietend. Im Umkehrschluss
bedeutet dies: Solange kein Verbot ausgesprochen wurde, ist die Tätigkeit
in ihrer aktuellen Form zulässig.
2. Entlastung durch Strafverfolgungsbehörden
Der Vorwurf der illegalen Heilkunde wurde bereits mehrfach strafrechtlich
geprüft und stets entkräftet.
- Eingestellte Verfahren: Die Staatsanwaltschaft Wetzlar
hat seit 1995 insgesamt sechs Ermittlungsverfahren gegen mich oder meine
Mitarbeiter durchgeführt – teilweise mit Hausdurchsuchungen
und umfangreichen Zeugenbefragungen. Alle Verfahren wurden eingestellt.
- Klare Trennlinie: Die Einstellung des Verfahrens
vom 06.02.2012 durch Staatsanwalt Weiss bestätigt, dass meine Arbeit
der „Verbesserung der Lebensqualität im Wege einer Selbsterfahrung“
dient und nicht der medizinischen Heilung.
3. Höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH und BVerwG)
Die Gegenseite zitiert Urteile sinnentstellend oder aus dem Kontext
gerissen. Die Differenzierung ist entscheidend:
- BGH-Urteil (Grenze zur Heilkunde): Der Bundesgerichtshof
stellte am 22. Juni 2011 klar: „Die Grenze ist natürlich
da erreicht, wo keine Heilkunde betrieben wird.“ Wer eine Dienstleistung
nur anbietet, um ein „schönes Erlebnis“ zu haben (Selbsterfahrung),
betreibt keine Heilkunde – ähnlich wie bei einer Jahrmarkts-Hypnose.
Genau in diesem freien Bereich bewege ich mich.
- Das „Goslar-Urteil“ (BVerwG 2010): Das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich exklusiv auf die veraltete
„Synergetik-Therapie 5.0“ und die spezifische Außendarstellung
im Landkreis Goslar aus dem Jahr 2004 (Fokus auf Krebsheilung).
Aktuelle Methode: Meine heutige Arbeit (Synergetik 11.0
/ Psychobionik) ist naturwissenschaftliche Evolutionsbionik und Innenweltarbeit,
die explizit nicht mit Psychotherapie vergleichbar ist. Das BVerwG hat
diese „neue“ Tätigkeit ausdrücklich nicht bewertet.
4. Beweislast für Gefährdung
Eine Behörde oder ein Kläger kann nicht pauschal eine Gefahr
behaupten; sie muss bewiesen werden.
- Keine Schäden: In 24 Jahren liegen keine Beschwerden
von Klienten vor, niemand wurde geschädigt oder vom Arztbesuch
abgehalten.
- Gutachterpflicht: Der VGH Baden-Württemberg
entschied am 23. August 2011, dass abstrakte Erwägungen für
ein Verbot nicht ausreichen. Eine konkrete Gefahr muss durch Sachverständige
belegt werden. Sollte RA Mausbach weiterhin behaupten, meine Sessions
seien illegal, beantrage ich hiermit die Bestellung eines gerichtlichen
Gutachters, der die lückenlos vorhandenen Aufzeichnungen (Audio/
Video) meiner Arbeit prüft
Fazit Die Unterstellung, ich übe illegal Heilkunde
aus, ist eine Schutzbehauptung der Gegenseite, um Zahlungsansprüche
abzuwehren. Ich bewege mich im Bereich der freien Berufsausübung
(Art. 12 GG), biete Hilfe zur Selbsthilfe an und halte mich strikt an
die gesetzlichen Grenzen, wie zahlreiche eingestellte Verfahren belegen.
Es gibt bis heute kein rechtskräftiges Verbot meiner aktuellen Tätigkeit.
Daher weise ich die Vorwürfe vollumfänglich zurück.
Bernd Joschko
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